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Landgericht Oldenburg bestätigt die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Unter welchen Bedingungen der Schuldner angefallene Inkassokosten als Verzugsschaden erstatten muss, wurde bereits mehrfach und höchstrichterlich entschieden (u.a. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.1989 - 11 U 14/89; OLG Dresden, Urteil vom 4.4.1995 - 13 U 1515/93; Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. 11. 1993 - 3 U 163/93; bejahend letztlich auch in BGH, Urteil vom 24.05.1967 - VIII ZR 278/64, Praxis bestätigt vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.11.2011 - 1 BvR 1012/11).

Das Landgericht Oldenburg (Aktenzeichen 16 O 785/13) hat dies in einer neueren Entscheidung abermals aufgeführt (Urteil vom 24.10.2014). Insbesondere hat es nochmals folgende Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten klargestellt:

  • Der Gläubiger muss davon ausgehen können, dass seine Forderung auch ohne Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht beitreibbar sind. Das ist    z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner mehrfach bekundet hat, dass er die Forderung bezahlen werde, also keine Zahlungsunwilligkeit oder - unfähigkeit zu erkennen gegeben hat.
  • Die Inkasso-Kosten sind auf diejenige Höhe zu beschränken, die ein Rechtsanwalt für diese Leistung hätte fordern können.
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