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Außergerichtliches Inkasso

Im außergerichtlichen Inkasso nehmen wir zunächst schriftlichen Kontakt mit dem Schuldner auf. Sollte dieser auf unsere Zahlungsaufforderungen nicht reagieren, setzen wir uns mit ihm telefonisch in Verbindung. Zu einem erfolgreichen außergerichtlichem Inkasso gehören auch:

  • Die Prüfung etwaiger Zahlungsvereinbarungen
  • Die Adressrecherche
  • In Absprache mit unseren Auftraggebern der Abschluss von Vergleichen

Wir berechnen diese Tätigkeit analog Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Übersicht der danach anfallenden Kosten erhalten Sie in unserer Gebührentabelle I. Außergerichtliches Inkasso.

Bei erfolgreicher Realisation trägt der Schuldner unsere Kosten und Sie erhalten Ihre volle Forderung. Eine Erfolgsprovision behalten wir nicht ein.

Sollte ein Betrag dennoch einmal nicht oder nur zum Teil realisiert werden können (z. B. weil der Schuldner zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat), ist die nicht beigetriebene Vergütung von Ihnen zu tragen. Ab zehn Aufträgen pro Kalenderjahr berechnen wir im Nichterfolgsfall nur eine Pauschale i. H. v. EUR 25,00, zuzüglich etwa angefallener Auslagen (wie z. B. Adress­recherche­kosten).

Wird durch unsere Mitwirkung ein Vertrag geschlossen, durch den der Streit oder die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt oder eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wird, berechnen wir hierfür zusätzlich eine 1,5-fache Einigungsgebühr analog RVG.

Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Hierfür berechnen wir eine 0,5-fache bis 2,5-fache Geschäftsgebühr.
Diese Gebühr ist abhängig vom Wert des Auftrags und dem Aufwand der Bearbeitung. Die einzelne Gebühr können Sie der Anlage II des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung entnehmen.

Zusätzlich wird eine Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet, die 20 % der Geschäftsgebühr, maximal aber EUR 20,00 beträgt.

Für außergerichtliche Vergleiche berechnen wir eine 1,5-fache Einigungsgebühr. Sollte lediglich eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden (z. B. über eine Ratenzahlung), verringert sich der Gegenstandswert auf 20 % (analog § 31b RVG).

Des Weiteren können Kosten für Adressrecherchen, Gewerbemeldeauskünfte usw. entstehen, die je nach Anfall weiterberechnet werden.

Zu diesen Leistungen wird die Umsatzsteuer i. H. v. derzeit 19 % hinzugerechnet. Auf die Weiterberechnung von Auslagen bei öffentlichen Stellen (wie z. B. Meldeämtern) fällt keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer ist von Ihrem Schuldner nur dann zu bezahlen, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Ihren Auftrag können Sie in unserem Online-Formular erteilen.

Sie können die Formulare direkt online ausfüllen und uns per E-Mail, Fax oder Post zukommen lassen.