Schalenwaage. Die Schalen sind leer und befinden sich auf gleicher Höhe

Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn der Schuldner auf unsere Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, schließt sich das gerichtliche Mahnverfahren an das außergerichtliche Inkasso an. Auf Wunsch können wir jedoch auch direkt in dieses Verfahren einsteigen.

Wir beantragen zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid. Wird durch den Schuldner kein Widerspruch eingelegt, beantragen wir in einem weiteren Schritt den Vollstreckungsbescheid. Wird dieser rechtskräftig, erhalten Sie einen Titel, der 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.

Gebühren

Wir berechnen diese Tätigkeit nach § 4 RDGEG. Eine Erfolgsprovision behalten wir nicht ein. Wird durch unsere Mitwirkung ein Vertrag geschlossen, durch den der Streit oder die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt oder eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wird, berechnen wir hierfür zusätzlich eine 1,5-fache Einigungsgebühr analog RVG.

Eine Übersicht der danach anfallenden Kosten erhalten Sie in unserer Gebührentabelle II. Gerichtliches Mahnverfahren.

Unsere Vergütung hierfür beträgt eine 1-fache Verfahrensgebühr. Wenn bereits das außergerichtliche Inkassoverfahren durch uns durchgeführt wurde, rechnen wir die Geschäftsgebühr dieses Verfahrens zu 50 %, höchstens aber eine 0,75-fache Gebühr an. Der Antrag für einen Vollstreckungsbescheid kostet eine 0,5-fache Gebühr. Die einzelne Gebühr können Sie der Anlage II des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung entnehmen.

Für außergerichtliche Vergleiche berechnen wir eine 1,5-fache Einigungs­gebühr. Sollte lediglich eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden (z. B. über eine Ratenzahlung), verringert sich der Gegenstandswert auf 20 % (analog § 31b RVG).

Des Weiteren wird eine Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet, die 20 % der Geschäftsgebühr, maximal aber EUR 20,00 beträgt.

Zusätzlich können Kosten für Adressrecherchen, Gewerbemeldeauskünfte usw. entstehen, die je nach Anfall weiterberechnet werden.

Zu diesen Leistungen wird die Umsatzsteuer i. H. v. derzeit 19 % hinzugerechnet. Auf die Weiterberechnung von Auslagen bei öffentlichen Stellen (wie z. B. Meldeämtern) fällt keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer ist von Ihrem Schuldner nur dann zu bezahlen, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Werden wir nach Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren beauftragt, erfolgt zunächst eine Zwischen­abrechnung über die bereits erbrachten Leistungen.

Ihren Auftrag können Sie in unserem Online-Formular erteilen.

Sie können die Formulare direkt online ausfüllen und uns per E-Mail, Fax oder Post zukommen lassen.