Ein Richterhammer aus dunklem Eichenholz. Im Hintergrund eine Schalenwaage leicht unscharf

Zwangsvollstreckungsverfahren

Liegt Ihnen bereits ein Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfest­setzungsbeschluss, Gerichtsvergleich usw.) vor, übernehmen wir für Sie die Zwangsvollstreckung. Ausgehend davon, welche Informationen uns zum Schuldner zur Verfügung stehen, beauftragen wir das erfolgversprechendste Verfahren bei den jeweiligen Vollstreckungsorganen.

Gebühren

Wir berechnen diese Tätigkeit analog Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Übersicht der danach anfallenden Vergütung erhalten Sie in unserer Gebührentabelle III.

Hierfür berechnen wir eine 0,3-fache Verfahrensgebühr pro Maßnahme. Diese Gebühr ist abhängig vom Wert des Auftrags. Die einzelne Gebühr können Sie der Anlage II des Rechts­anwalts­vergütungs­gesetzes (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung entnehmen.

Zusätzlich wird eine Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet, wenn diese im selben Auftrag nicht bereits angefallen ist. Die Pauschale beträgt 20 % der Verfahrensgebühr, maximal aber EUR 20,00.

Des Weiteren können Kosten für Adressrecherchen, Gewerbemeldeauskünfte usw. entstehen, die je nach Anfall weiterberechnet werden.

Zu diesen Leistungen wird die Umsatzsteuer i. H. v. derzeit 19 % hinzugerechnet. Auf die Weiterberechnung von Auslagen bei öffentlichen Stellen (wie z. B. Meldeämtern, Gerichtsvollziehern) fällt keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer ist von Ihrem Schuldner nur dann zu bezahlen, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Sollte eine Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich sein, überwachen wir den Titel und versuchen erneut, die Forderung umzusetzen, sobald uns neue, erfolgversprechende Informationen vorliegen.

Durch die Zusammenarbeit mit der Schufa ist es uns in der Regel möglich, Schuldner auch nach Umzügen ermitteln zu können.

Für die Langzeitüberwachung betitelter Forderungen berechnen wir pauschal EUR 20,00, im Erfolgsfall zuzüglich 50 % der Forderung als Provision.

Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Eine Online-Beauftragung ist leider nicht möglich, da der Originaltitel für dieses Verfahren von Ihnen zu uns gesendet werden muss: Sie können das erforderliche Auftragsformular herunterladen, ausdrucken und uns zusammen mit dem Titel auf dem Postweg zusenden.